Aktuelles
Bundestag und Bundesrat haben Mitte November Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem geht es um Lohnersatzzahlungen für Eltern, die ihr unter Quarantäne stehendes Kind betreuen müssen. Somit kann man sein Kind, während es in der Quarantäne ist, ohne große Lohneinbußen betreuen. Bereits seit dem 30. März können berufstätige Eltern eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen Kita- oder Schulschließungen nicht ihrer Arbeit nachgehen können. Voraussetzung ist, dass ihr jüngstes Kind unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Entschädigung beträgt in der Regel 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 Euro pro Monat. Sie wird für jeden Elternteil maximal zehn Wochen und für Alleinerziehende maximal 20 Wochen geleistet. Die Gelder werden vom Arbeitgeber ausgezahlt, welcher sich das Geld von den Behörden zurückholt.
Liebe Mitglieder des AK, Alleinerziehende,
Ich wünsche im Namen des Vorstandes des AK Alleinerziehende allen Fachleuten des AK Alleinerziehende, allen Familien ein frohes Weihnachtsfest und beste Wünsche zum Jahr 2021.
Die besonderen Herausforderungen der Pandemie für unsere Arbeit mit den Familien, vor allem mit Einelternfamilien hat unserere zeitlichen Ressourcen komplett vereinnahmt und größere Sitzungen sind ja seit Monaten nicht mehr möglich, weshalb keine Treffen mehr möglich waren. Daher ist es besonders wichtig, dass die Fachleute, die beratend und betreuend für die Menschen als Gesprächspartner zur Verfügung stehen, sich in den folgenden Feiertagen wieder im Kreis der Familien, soweit das möglich sein kann, die eigenen Kräfte sammeln und die Einschränkungen auf positive Art für sich selbst nutzen können.
Ich hoffe sehr , Sie alle wieder gesund wiederzusehen!
Bitte bleiben Sie gesund, wir hoffen, im Frühjahr ein nächstes Treffen planen zu können.
Marianne Weiß
Neues aus dem bfz zum Jahresende!
Die Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) Augsburg bieten das neue Frauenprojekt Women4Women- Job- und Integrationsoffice an, das das Projekt „Servicestelle Coach In“ sehr gut ersetzten wird.
Das kostenlose Projekt Women4Women steht seit Dezember 2020 allen Frauen der Region zur Verfügung und hat zum Ziel Frauen mit Hilfe des Digitalisierungsansatzes dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Women4Women will Frauen ermutigen ihren Platz auf dem Arbeitsmarkt zu finden, ihre beruflichen Wünsche umzusetzen und ihren eigenen Weg zu gehen.
Das vom Arbeitsmarktfonds Bayern geförderte Projekt besteht aus fünf verschiedenen Offices: Digitalisierung, Beratung, Qualifizierung, Kinderbetreuung und Jobvermittlung. Die beruflichen Belange der Frauen stehen hier überall im Mittelpunkt. Sogar ein Mitarbeiten in diesen Offices ist den Teilnehmerinnen – auch mobil von zu Hause aus – möglich!
Besonders für die Zielgruppe Alleinerziehende kann durch diesen vielseitigen Ansatz ein großer Mehrwert entstehen, da sehr individuell auf die Bedürfnisse der Frauen eingegangen werden kann. Ein abwechslungsreiches Workshopprogramm rundet das Angebot ab.
Genauere Information für Sie und zur Weitergabe an die Zielgruppe finden Sie in den Flyern für Kundinnen und zu den Workshops: bfz_Flyer_Women4Women bfz_Flyer_Women4Women_Workshop-Programm
Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1.1.2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 EUR um 20 EUR auf bis zu 205 EUR pro Monat pro Kind. Nach dem vom Bundestag beschlossenen „Zweiten Familienentlastungsgesetz“ wird das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um 15 EUR erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 EUR für das erste und zweite Kind, 225 EUR für das dritte Kind und 250 EUR ab dem vierten Kind betragen. Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 EUR fest.
Der Kinderzuschlag sichert in Familien mit kleinen Einkommen gemeinsam mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe die Existenzgrundlage von Kindern. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 EUR angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz, die zum 1.1.2021 das erste Mal greift, auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.
Für nähere Infos klicken Sie hier: Pressemitteilung